Beschreibung
Der Modellflugplatz des MFSC TU Dresden befindet sich an der „Babisnauer Pappel“ (Aussichtspunkt: N 50° 58.451 E 13° 44.985) auf dem Gebiet der Gemeinde Bannewitz. Die „Babisnauer Pappel“ ist ein markanter Einzelbaum auf dem sog. Zughübel, einer weithin sichtbaren Erhebung etwa 3 km südlich der Stadtgrenze von Dresden. Aus Richtung Dresden erreichen Sie den Platz über die Gemeinden Goppeln und Golberode. Sie können auch über die B 170 in Richtung Zinnwald (Grenze zu Tschechien) fahren und in Possendorf, einem Ortsteil der Gemeinde Bannewitz, nach links in Richtung Kreischa abbiegen. Ca. 230 m nach dem Abzweig biegen Sie wieder links ab in Richtung Golberode bzw. Babisnau. Am Abzweig nach Golberode führt dann der Weg entgegengesetzt nach rechts bergan zum Flugplatz: N 50° 58.428 E 13° 44.712.
Der Modellflugplatz ist für Segel- und Elektroflugmodelle bis 20 kg zugelassen. Verbrennungsmotoren sind verboten. Der Platz hat eine gepflegte Grasoberfläche, integriert ist eine betonierte Startbahn für bodenstartfähige Elektromotormodelle. Der an den Platz angrenzende Hang ist von Südwest bis West befliegbar. Er ist auch für Großsegler im Handstart geeignet.
Weitere befliegbare Hänge (Richtung Ost/ Südost, Nord/Nordost) befinden sich in unmittelbarer Nähe. Beim Hangfliegen außerhalb des Modellflugplatzes ist in jedem Falle der entsprechende Kanal an der Kanaltafel des Modellflugplatzes zu sperren, da die Entfernungen der einzelnen Hänge für ein sicheres Fliegen auf dem gleichen Kanal nicht ausreichen.
Gastflieger für ein Jahr sind herzlich willkommen, wenn sie einen Betrag von 80,- EUR für die Nutzung zahlen (keine Vereinsmitgliedschaft, jedoch eine gültige Versicherung erforderlich).
Modellflugplatzordnung:
1. Nutzungsberechtigte
1.a) Der Modellflugplatz darf nur von Mitgliedern des Modellflugsportclubs TU Dresden e.V. und von beim Flugleiter angemeldeten Gästen genutzt werden.
1.b) Nachweise über Mitgliedschaft, entrichtete Beiträge, ausreichende Modellhalterhaftpflicht-Versicherung sowie gültige Funklizenz im 35 MHz Band sind mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
1.c) Der Modellflugplatz ist nur für Segelflugmodelle und Elektroflugmodelle bis 20 kg Gesamtmasse zugelassen.
2. Flugzeiten
2.a) Der Flugbetrieb darf von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang durchgeführt werden.
2.b) Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (SächsSFG) vom 10.11.1992 ist zu berücksichtigen.
3. Flugbetrieb
3.a) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, daß die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesundheit der Mitbürger und die eigene Gesundheit nicht gefährdet wir. Dabei hat er in Eigenverantwortung für die Ordnung und Sicherheit auf dem Modellflugplatz zu sorgen und auf die Einhaltung der in dieser Ordnung vorgeschriebenen Mindestanforderungen zu achten.
3.b) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder der Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muß eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
3.c) Die besonderen Vorschriften für das Betreiben von Funkanlagen zur Fernsteuerung von Flugmodellen sind zu beachten (NfL I-177/8 Nr. 4.2.3. – 4.2.6. und Nr. 5).
3.d) Am Modellflugbetrieb darf nur mit intaktem Modellfluggerät und zugelassener Fernsteueranlage teilgenommen werden.
3.e) Der Modellflieger, welcher als erster zum Modellflugplatz anreist, übernimmt automatisch die Funktion des Flugleiters. Er kennzeichnet sich durch eine entsprechende Armbinde und führt eine schriftliche Aufzeichnung aller aktiven Modellflieger. Der Flugleiter ist für die Aufstellung eines Windsackes zu Beginn des Flugbetriebes verantwortlich.
3.f) Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Er ist für den reibungslosen Ablauf des Flugbetriebes verantwortlich. Solange sich nur drei Modelle in der Luft befinden, kann sich der Flugleiter am Modellflug beteiligen. Ab dem vierten fliegenden Modell darf der Flugleiter selbst keine Modell mehr fliegen. Die Funktion des Flugleiters ist delegierbar.
3.g) Grundsätzlich ist der Aufenthalt außerhalb der Sicherungsanlage auf dem Modellflugplatz nur den aktiven Piloten und den Helfern gestattet. Die Piloten haben sich zur gegenseitigen Verständigung in einer Gruppe zusammenstellen. Der Standort der Gruppe ist entweder am Windsack oder an der Hangkante. Bei Starts außerhalb der Pilotengruppe hat sich der Pilot nach dem Start unverzüglich zur Pilotengruppe zu begeben.
3.h) Jeder Start ist beim Flugleiter anzumelden. Bei Handstarts muß die Startstelle, die Seilanlage bzw. Umlenkrolle und die gesamte Schleppstrecke möglichst weit von der Aufenthaltsfläche entfernt sein. Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbeteiligten Personen und beweglichen Hindernissen sein. In keinem Fall dürfen sich Personen vor der Startstelle (in Windrichtung gesehen) aufhalten. Landemanöver sind laut anzukündigen.
3.i) Für Landungen ist grundsätzlich die Süd-West-Fläche des Modellflugplatzes zu benutzen. Nur im Ausnahmefall darf bei Süd- bzw. Nord-Wind die Ostfläche des Modellflugplatzes längs der Sicherungsanlage als Landefläche genutzt werden.
3.j) Bewegliche Startgeräte (Startwinden, Umlenkrollen und andere Vorrichtungen zur Erleichterung des Starts oder zum Aufrollen der Startschnur) dürfen auf dem Modellflugplatz nicht aus der Hand gelegt bzw. ohne Aufsicht gelassen werden.
3.k) Erdanker, Heringe und ähnliche Geräte jeglicher Art dürfen nur an der Modellflugplatzbegrenzung angebracht werden.
3.l) Bei Hochstarts besteht Eintrommelpflicht.
3.m) Bei Starts mit Schleppmaschinen sind keinerlei Bewegungen auf dem Modellflugplatz zulässig.
3.n) Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Piloten beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen und anderen Flugobjekten auszuweichen. Motorflugmodelle haben Segelflugmodellen auszuweichen.
3.o) Das Anfliegen von Personen oder Tieren sowie das Überfliegen von Personen- oder Tiergruppen und der Fahrzeugabstellflächen ist unter 50 m Höhe untersagt. Es ist ein seitlicher Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
4.Sicherung
4.a) Auf beiliegender Abbildung ist der Flugraum dargestellt. Die Sektoren zwischen 0#0# und 120#0 # gegenüber geographisch Nord mit einem Radius von ca. 200 m sind mit Flugmodellen, außer bei Starts und Landungen, zu meiden, um die Aufenthalts- und Zuschauerfläche sowie die Zufahrt vor Gefahren zu schützen. Zwischen 120#0# und 360#0# gegenüber geographisch Nord mit einem Radius von 500 m können Segel- und Elektroflugmodelle betrieben werden. Bezugspunkt ist der Mittelpunkt des Modellflugplatzes. Der Flugbetrieb außerhalb dieser Räume ist nicht zulässig. Die maximale Flughöhe beträgt 300 m.
4.b) Zur Sicherung des Modellflugplatzes am Weg am Süd-West-Hang ist vor Aufnahme des Flugbetriebes ein geeignetes Warnschild aufzustellen. Im Notfall ist das Warndreieck aus dem Pkw zu verwenden.
4.c) Bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf Grundstücken im Flugsektor innerhalb des Abstandes von 100 m von der Betriebsfläche in Start- und Landerichtung sowie von 50 m Abstand zur seitlichen Begrenzung ist der Flugbetrieb einzustellen.
4.d) Das Betreten der landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Rückholen der Modelle darf nur im Ausnahmefall und mit der notwendigen Rücksicht erfolgen. Für dabei entstandene Schäden haftet in jedem Fall der Verursacher.
4.e) Jeder Pilot hat sich vor dem Einschalten seines Senders an der Kanaltafel über die aktuelle Kanalbelegung zu informieren und seine Kanalbelegung deutlich sichtbar anzubringen.
4.f) Der Hochstarthaken muß in der Weise angebracht sein, daß der einwandfreie Hochstart auch ohne Steuerbewegung am Höhenleitwerk möglich ist.
4.g) Der Flugleiter behält sich vor, technisch unzureichende Modelle vom Flugbetrieb auszuschließen. Gleiches gilt für Piloten, deren Fähigkeiten für die Durchführung eines sicheren Flugbetriebes offensichtlich nicht ausreichen. Diese Piloten dürfen nur unter direkter Aufsicht eines vom Flugleiter zu bestimmenden „Fluglehrers“ am Flugbetrieb teilnehmen.
Haftpflichtversicherung
5.a) Die Durchführung des Flugbetriebes ist nur bei Vorliegen einer Modellhalterhaftpflichtversicherung mit mindestens den in ß 103 Abs. 3 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) vorgeschriebenen Deckungssummen zulässig.
5.b) Die Erteilung weiterer Auflagen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bleibt vorbehalten.
Kontrolle
6.a) Der Vorstand und der Flugleiter sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren und ggf. Auflagen zu erteilen bzw. in schweren Fällen die Benutzung des Modellfluggerätes oder den Flugbetrieb zu untersagen.
Modellflugsportclub TU Dresden e.V.
Der Vorstand