Satzung

Stand vom 27. März 2014

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet „Modellflugsportclub TU Dresden e.V.“ (MFSC TUD e.V.)
  2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden, unter VR 180 eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, vordergründig die Förderung und Pflege des Modellflugsports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
    • die Förderung, Pflege und Entwicklung des Modellflugsportes sowie Beachtung der Sicherheit beim Ungang mit Flugmodellen.
    • den Modellflugsport so zu organisieren, dass für die Interessenbefriedigung seiner Mitglieder günstige und technische Voraussetzungen geschaffen werden.
    • die Ausrichtung und Teilnahme an Wettbewerben im In- und Ausland sowie die Popularisierung des Modellflugsports durch attraktive Schauflugvorführungen zu organisieren.
    • seine Mitglieder zu umweltbewusstem Handeln anzuhalten und ihnen hierzu ökologische Kenntnisse zu vermitteln und ggf. bei Zuwiderhandlungen Sanktionen aufzuerlegen.
    • den gemeinschaftlichen Erwerb, Errichtung und Betrieb von Einrichtungen, die Voraussetzung zur Ausübung des Modellflugsports sowie Nutzung von Möglichkeiten zum Materialerwerb durch die Mitglieder zu vergünstigten Bedingungen zu ermöglichen.
    • die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Sportzeugen zu organisieren, sofern dies nicht durch andere Einrichtungen realisiert wird.
    • die Betreuung und Förderung von modellsportlich interessierten Jugendlichen durch Vermittlung modellflugsportspezifischer Kenntnisse und Fertigkeiten sowie umwelt- und sportgerechten Verhaltens.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die fördernden Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag als ordentliche oder außerordentliche sowie fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über Aufnahmeanträge juristischer Personen sowie das Antragen einer Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Modellflugsport bzw. den Verein besonders verdient gemacht haben, entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, müssen die Gründe dem Antragsteller nicht genannt werden.
  2. Als mittelbares ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet, als jugendliches mittelbares ordentliches Mitglied, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
  3. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.
  4. Natürlichen Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft antragen.
  5. Förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die den Verein materiell oder immateriell unterstützt.
  6. Jede juristische Person kann Mitglied im Verein werden, wenn diese die Satzung anerkennt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
    • Verbandsbeiträge (z.B. Luftsportverbandes Sachsen e.V. und DAeC e.V.)
    • Vereinsbeiträge
    • mögliche Umlagen für den Vereinsflugplatz, die sich aus den tatsächlichen Aufwendungen ergeben und in der jährlichen Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird
    • Aufnahmebeiträge für neue Mitglieder
    • mögliche Versicherungsbeiträge
  2. Der Vereinsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Jugendliche mittelbare ordentliche Mitglieder zahlen den halben Vereinsbeitrag.
  4. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag. Außerordentliche Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise vom Vereinsbeitrag befreit werden.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Austritt
    • Streichung
    • Ausschluss durch den Verein
    • Tod
    • Auflösung des Vereins
  2. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein aus der Mitgliedschaft bleiben davon unberührt.
  3. Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig. Ist die Austrittserklärung nicht spätestens bis zum 31.12. des Geschäftsjahres beim Verein schriftlich eingegangen, so sind die Vereinsbeiträge auch noch für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.
  4. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Eine Streichung ist zulässig, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 6 Wochen verstrichen sind und keinevollständige Zahlung eingegangen ist. Zwischen der Absendung des ersten und zweiten Mahnschreibens soll eine Frist von 14 Kalendertagen bestehen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
    • bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins bei Vernachlässigung der Vereins-und Verbandspflichten, wenn mit Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses schriftlich gemahnt worden ist
    • bei Nichtbeachtung von Beschlüssen des Vereins
    • bei erwiesenen strafrechtlich relevanten Verfehlungen oder Vergehen gegen Vereinsmitglieder bzw. den Verein
  6. Gegen den Beschluss eines Ausschlusses besteht das Recht der Berufung.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  2. Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
    • dem Vorsitzenden des Vereins
    • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister.
    • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um weitere Vereinsmitglieder erweitert werden.
  3. Der Vorstand stützt sich bei Erfordernis auf einen Beirat, bestehend aus dem Vorsitzenden bzw. deren Stellvertretern der Fachgruppen sowie den Leitern der Sektionen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern den außerordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den fördernden Mitgliedern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  5. Beschlüsse sind angenommen, wenn mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür gestimmt haben. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mehr als 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder.
  6. Die Abstimmung durch schriftliche Umfrage (Briefwahl) wird zugelassen, wenn der Vorstand das beschlossen hat.
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 50% der Mitglieder dies schriftlich fordern.
  8. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  9. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Im Streitfall gelten der Poststempel und die letzte vom Mitglied beim Vorstand hinterlassene Anschrift
  10. In Vereinsfunktionen gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  11. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ergeben sich aus der Satzung des Vereins, der Satzung des Luftsportverbandes Sachsen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen.
  2. Die Mitglieder haben das Rech:
    • an Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
    • Vorschläge und Anträge einzubringen und zur Diskussion zu sprechen,
    • ihr Stimmrecht wahrzunehmen (ordentliche Mitglieder direkt, außerordentliche Mitglieder durch ihren gesetzlichen Vertreter bzw. mit dessen Vollmacht),
    • vor einem Ausschluss zur Sache zu sprechen, sofern nicht ausdrücklich oder durch unentschuldigtes Fernbleiben darauf verzichtet wird
    • auf eine unentgeltliche fachliche und sportliche Unterstützung durch Mitglieder des Vereins.
    • auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins entsprechend Nutzungsordnung
    • auf Teilnahme an Wettbewerben und Veranstaltungen entsprechend Wettbewerbs- und Veranstaltungsordnung.
    • auf unentgeltlichen oder vergünstigten Materialerwerb aus Vereinsbeständen, sofern der Verein es zu eben diesen Bedingungen erworben hat (Abgabe zum Einstandspreis).
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht,
    • den Vereins- und Verbandsfrieden zu wahren
    • den Mitgliedsbeitrag pünktlich und in der festgesetzten Höhe zu entrichten.
    • sportliche Fairness zu wahren und andere Vereinsmitglieder uneigennützig zu unterstützen.
    • die Beschlüsse der Organe des Vereins und des Luftsportverbandes Sachsen sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen einzuhalten, sofern diese der Satzung nicht widersprechen
    • sich umweltgerecht und entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen zu verhalten und ggf. bestehende Beschränkungen zu respektieren.

§ 10 Gliederung, Struktur und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein gliedert sich in Fachgruppen, die in Sektionen untergliedert sein können.
  2. Bezüglich der Mitgliedschaft im Verein ergeben sich hieraus keine Einschränkungen.

§ 11 Schäden gegenüber Dritten

  1. Bei Wettbewerben und Veranstaltungen haftet für durch Vereinsmitglieder Dritten zugefügte Personen- und Sachschäden der Luftsportverband Sachsen auf Basis der bestehenden Haftpflichtversicherungen.
  2. Der Verein trifft Vorkehrungen für den Haftpflichtversicherungsschutz seiner Mitglieder für Schäden gegenüber Dritten aus dem Modellflugbetrieb, sofern dafür nicht die Voraussetzungen nach Abs.1. erfüllt sind, d.h. jeder aktive Modellflieger muss eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Modellhalterhaftpflichtversicherung nachweisen können.

§ 12 Finanzen

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
    • Aufnahmebeiträge
    • Vereinsbeiträge
    • Zuführungen vom Luftsportverband und Landessportbund
    • Zuschüsse von Behörden, Betrieben etc.
    • Gebühren für Leistungen innerhalb des Vereins
    • Einnahmen aus Leistungen für Dritte
    • Einnahmen aus Veranstaltungen
    • Spenden
  2. Die Planung und Verwendung der Mittel erfolgt nach einem jährlich zu beschließenden Haushaltsplan.

§ 13 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch:
  • den Vorsitzenden des Vereins
  • den Stellvertreter des Vorsitzenden
  • den Schatzmeister

§ 14 Assoziationen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich der Verein mit einem anderen Verein vereinigen oder einem anderen Verein beitreten, wenn mindestens 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür gestimmt haben.

§ 15 Auflösung oder Änderung des Vereins

  1. Zum Zweck der Auflösung oder der Änderung des Vereinszwecks muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Luftsportverband Sachsen e.V., Dohnaer Str. 154, 01239 Dresden, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. März 2014 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Dresden in Kraft, die vorherige Satzung wird damit gegenstandslos.

Dresden, 27. März 2014
gez. der Vorstand, des MFSC TUD e.V.